Für alle Warenlieferungen und Dienstleistungen des Reifenhandels und Vulkaniseur-Handwerks – AGB Reifenhändler und Vulkaniseure –

1. Allgemeines

Wir arbeiten ausschließlich auf Grund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Lieferung

Lieferfristen sollen schriftlich vereinbart werden. Versandte Ware reist auf Kosten und Gefahr des Empfängers.

3. Preise

Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gelten die Preise des Tages des Vertragsabschlusses. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir bei wesentlichen Kostenänderungen bis zum Tage der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere, wenn es sich um Material- und Lohnkostenerhöhungen handelt. Das Recht auf Preiserhöhungen besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich in unserem Verantwortungsbereich liegen.

4. Zahlung

Unsere Forderungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug in bar fällig. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen; nehmen wir sie herein, geschieht das nur erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von zwei Prozent über dem von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz zu verlangen. Das Geltendmachen eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen. Weist der Kunde eine geringere Zinsbelastung nach, berechnen wir nur diese. Wir können Mahnkosten in Höhe von € 5,- ansetzen. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag: dies gilt nicht bei Geschäften mit Nichtkaufleuten. Bei Geschäften mit gewerblichen Abnehmern und Kaufleuten gelten folgende weitere Bestimmungen: Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er uns hiermit bereits jetzt ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils. Wir werden die Abtretung nicht offenlegen, solange eine uns erteilte Einziehungsermächtigung nicht widerrufen ist oder unser Kunde mit einer fälligen Forderung nicht mindestens zwei Wochen im Verzug ist. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als zehn Prozent, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist vom Kunden unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben. Wir sind berechtigt, unsere Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten, es sei denn, unser Kunde ist Nichtkaufmann. Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von unserem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir Gutschrift in Höhe des Tageswertes.

6. Gewährleistung

Im Rahmen der folgenden Gewährleistungsbedingungen leisten wir Gewähr auf die Dauer eines Jahres ab Lieferdatum, und zwar für neue wie für runderneuerte Pkw-Reifen sowie für neue Lkw-Reifen. Sollten unsere Lieferanten uns ausnahmsweise nur sechs Monate Gewähr leisten, beschränkt sich unsere Gewährleistung für diese Produkte ebenfalls auf sechs Monate. Bei runderneuerten Lkw-Reifen beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate. Ein Reifen, für den Gewährleistung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermoöglichen. Bei berechtigter Reklamation übernehmen wir die Versandkosten. Bei Ablehnung des Gewährleistungsanspruches werden wir den beanstandeten Reifen auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beträgt die Mangelrügefrist sechs Monate ab Feststellung des Mangels. Bei Geschäften mit Kaufleuten müssen offensichtliche Mängel innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung (Eingang beim Kunden) gerügt werden, nicht offensichtliche Mängel spätestens sechs Monate ab Lieferung. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Gewährleistungsanspruch ist nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachen des Vertrages zu verlangen. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferungen eine entsprechend dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens geringere Gutschrift zu erteilen oder geringere Zahlung zu leisten. Der Kunde hat die Wahl zwischen Gutschrift oder Zahlung. Die Gewährleistung für gebrauchte Ware ist ausgeschlossen. Es sind außerdem sämtliche Ansprüche gegen uns ausgeschlossen, wenn Schaden, Beeinträchtigungen, Reklamationen oder Mängel ursächlich darauf zurückzuführen sind, dass

a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde,

b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert worden sind,

c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde,

d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengroße zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit,

e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden,

f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert waren,

g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt worden sind,

h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden auf diese Notwendigkeit hingewiesen,

i) Reifen vor Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden,

j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigungen der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind,

k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen/Wulstbändern, bei Tubeless-Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) bzw. ohne neuen Dichtungsring (Lkw-Schrägschulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden. Streitigkeiten über Gewährleistungsansprüche und Reklamationsabwicklungen sollen durch die unabhängige Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. beigelegt werden, wenn unser Kunde oder wir im Einvernehmen mit dem Kunden diese unverzüglich nach Kenntnis des Streitfalles schriftlich anrufen. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer des Schiedsverfahrens ist die Verjährung etwaiger Ansprüche gehemmt. Die Schiedsstelle wird nicht tätig, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist; sie stellt ihre Tätigkeit ein, wenn dies während des Schiedsverfahrens geschieht. Das Verfahren der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird. Das Schiedsverfahren ist für beide Parteien kostenlos.

7. Haftung

Wir haften für Schadenersatzansprüche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert wurden oder der Schaden durch unseren Verzug oder durch von uns zu vertretendes Unmöglichwerden entstanden ist. Wir haften ferner bei Verletzungen grundlegend wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten im Sinne des § 9 AGBG). Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder des Produktsicherheitsgesetzes in Anspruch genommen werden.

8. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Firmensitz. Das gilt nicht bei Geschäften mit Nichtkaufleuten. Telefonische oder mündliche Absprachen sollen schriftlich bestätigt werden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.